Der Inhalt - Ihr Nutzen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen haben sich bereits 2022 mit der Aufweichung
der sektoralen Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung beschäftigt.
Die aktuelle Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag von 2021 die
Überwindung der Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer
Versorgung als politisches Ziel festgeschrieben.
In diesem Jahr sind durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom
28.12.2022 die Regelungen über die tagesstationäre Behandlung und die spezielle
sektorengleiche Vergütung in den §§ 115e, 115f SGB V eingeführt worden. § 115e
SGB V schafft die Möglichkeit der Erbringung nicht-vollstationärer
Krankenhausleistungen. Nach § 115f SGB V sollten die Vertragspartner für geeignete
Leistungen aus dem AOP-Katalog eine Vergütung unabhängig davon vereinbaren, ob
die Leistung ambulant oder stationär erbracht wird. Da eine Vereinbarung nicht fristgerecht
zustande gekommen ist, wird das BMG diese durch Rechtsverordnung im Wege der
Ersatzvornahme, voraussichtlich bis zum 01.01.2024, festsetzen.
Im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem BMG und den Bundesländern über eine
Krankenhausreform soll eine Neuordnung der Krankenhausstrukturen durch die
Einführung einer Leveleinteilung erfolgen. Krankenhäuser des Level-Ii sollen dabei eine
Schlüsselfigur auf dem Weg zu einer sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung
einnehmen, indem diese eine integrierte ambulant/stationäre Versorgung anbieten.
Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Level-Ii-Krankenhäusern bestehen jedoch
ungeklärte rechtsdogmatische Fragen, z.B. ob diese überhaupt als "Krankenhäuser"
anzusehen sind. Im Rahmen des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG)
von 2022 wurden sog. Regionale Gesundheitszentren (RGZ) eingeführt, die in ihrer
Struktur den Level-Ii-Krankenhäusern ähneln.
Die bereits seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) von 2004 bestehende
Möglichkeit für Krankenhäuser MVZ zu gründen, soll nach einem Entschließungsantrag
der Bundesländer erheblich eingeschränkt werden. Die geforderten Einschränkungen sollen
MVZ durch Investoren verhindern, stehen jedoch im Widerspruch zu dem
gesetzgeberischen Ziel eine bessere institutionelle und personelle Verzahnung von
ambulantem und stationären Sektor zu erreichen.
Gemeinsam mit Ihnen und den Referenten der 22. Berliner Gespräche zum
Gesundheitswesen möchten wir folgende Themen diskutieren:
- Chancen und Risiken einer Ambulantisierung der Krankenhausversorgung durch die Krankenhausreform
- Strategien für eine sektorenübergreifende Versorgung aus der Sicht der Krankenkassen
- Veränderungen der Sektorengrenzen zwischen vertragsärztlicher und stationärer Behandlung aus der Sicht der Rechtsprechung
- Potentiale einer sektorengleichen Vergütung für Vertragsärzte und Krankenhäuser
- AOP-Vertrag, Hybrid-DRGs und tagesstationäre Behandlung
- Ansätze in der Novellierung des Krankenhausplanungsrechts in NRW für sektorale Verknüpfungen
- RGZ im NKHG - eine Blaupause für andere Bundesländer?
- Beschränkung von Krankenhäusern als Gründer von MVZ - das Ende eines sektorübergreifenden Versorgungsmodells?
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und eine angeregte Diskussion mit Ihnen!
Tagungsleitung: